Satzung

§ 1
Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen: "Dogwalker Sachsen e.V.".

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz "e.V.".

Der Verein hat seinen Sitz in Coswig.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, einen Beitrag zur besseren Akzeptanz von Hunden sowie von Menschen mit Hunden in der Öffentlichkeit zu erbringen. Um dieses Ziel zu erreichen,

werden Dogwalker qualifiziert, geprüft und zertifiziert, sobald die Zertifizierung durch den Verein angeboten wird.

wird das Berufsbild durch verbindliche Richtlinien definiert.

werden Weiterbildungsmaßnahmen für Dogwalker veranstaltet und angeboten.

wird die Öffentlichkeit über die Richtlinien des Vereins und seine Arbeit informiert.

wird eine Plattform zum Austausch zwischen Dogwalkern und zertifizierten Hundetrainern geboten.

§3
Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die in dem Bereich Dogwalking beruflich tätig ist. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung sein, die bereit ist, die Zwecke des Vereins ideell oder materiell zu unterstützen. Fördernde Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht. 

Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand des Vereines zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Bewerber verlangen, dass die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über seine Aufnahme entscheidet.

Das neue ordentliche Mitglied verpflichtet sich innerhalb einer Frist von einem Jahr die Prüfung zur Zertifizierung abzulegen.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds.

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Art und Weise gegen Vereinsinteressen verstoßen hat. Dem Mitglied ist vor einem derartigen Ausschluss vom Vorstand Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über einen Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen. Auf Antrag des betroffenen Mitglieds, der innerhalb von vier Wochen nach dem Zugang des Beschlusses über die Ausschließung zu stellen ist, entscheidet über den Ausschluss die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Der Antrag auf Entscheidung durch die Mitgliederversammlung hat aufschiebende Wirkung. Ein Mitglied kann ferner durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von mindestens einem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn seit Absendung der zweiten Mahnung mindestens drei Monate vergangen sind, ohne dass die Beitragsrückstände beglichen wurden.

§5
Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge in Form eines Jahresbeitrags und in Form von im Einzelfall zu beschließenden Umlagen erhoben. Umlagen können bis zur Höhe eines Jahresbeitrags und nur einmal je Kalenderjahr erhoben werden. Über die Festsetzung von Beiträgen und deren Höhe beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann eine Aufnahmegebühr eingeführt werden. 

§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7
Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, in der Regel im ersten Halbjahr des Jahres, statt. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Sie ist an die letzte von dem Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse (Postanschrift, Faxnummer, E-Mail-Adresse) zu richten. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Die Einladung hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu enthalten. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich bei dem Vorstand eingegangen sein. Der Vorstand lässt den Mitgliedern dann eine ergänzte Tagesordnung zukommen. Nach diesem Zeitpunkt und insbesondere in der Mitgliederversammlung selbst können keine Anträge mehr auf Ergänzung der Tagesordnung gestellt werden.

Die Mitgliederversammlung wird von dem Ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend oder zur Übernahme der Versammlungsleitung bereit, wird der Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Die Zulassung muss unterbleiben, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn darauf in der Einladung hingewiesen wurde.

Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme; fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Die Mitgliedersammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn nicht das Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit zwingend vorschreibt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Zur Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks, zur Auflösung des Vereins und zu seiner Verschmelzung oder Umwandlung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Der Vorstand ist ermächtigt, solche Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder die von einer Aufsichts-, Finanz- oder Verwaltungsbehörde oder vom Vereinsregister gefordert werden, eigenständig vorzunehmen. Über diese Änderungen ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer, der über die Mitgliederversammlung ein Protokoll aufnimmt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. In ihm sind Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung sowie die einzelnen Abstimmungsergebnisse festzuhalten. Satzungsänderungen sind im Wortlaut zu protokollieren.

Jedes Mitglied kann sich bei der Beschlussfassung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die schriftliche Vollmacht ist dem Versammlungsleiter zu überreichen.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:

Genehmigung des vom Vorstand für das nächste Geschäftsjahr aufgestellten Haushaltsplans 

Genehmigung des Jahresabschlusses bzw. der Jahresrechnung

Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstand

Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Beiträge 

Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder 

Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins 

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, wenn diese gegen Vorstandsentscheidung Berufung einlegen 

§ 8 
Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen. Diese sind der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende und der Schatzmeister.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens ein Mitglied des Vorstands vertreten.

Der Vorstand ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstands bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand bestellt ist. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen; alternativ können die Aufgaben des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern übernommen werden.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die vom Ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Vorstandssitzungen leitet der Erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Zweite Vorsitzende. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege, per E-Mail, Telefax oder mündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dieser Art der Beschlussfassung erklären. Die Vorstandsbeschlüsse sind in geeigneter Weise aktenkundig zu machen. 

Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen werden Reisekosten und sonstige Aufwendungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen, unter Beachtung der geltenden steuerlichen Vorschriften als Auslagen erstattet.

Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein bei Schäden nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 9
Rechnungslegung und Rechnungsprüfung

Der Vorstand hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende eines Geschäftsjahres den Jahresabschluss bzw. die Jahresrechnung zu erstellen und der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Die Rechnungslegung ist von einem Wirtschaftsprüfer bzw. einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen und mit einem Vermerk über das Prüfungsergebnis zu versehen. Der Prüfungsvermerk ist den Mitgliedern der ordentlichen Mitgliederversammlung bekannt zu machen.

§ 10
Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins kann nur eine allein für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung des Vereins mindestens zwei Liquidatoren. Sie entscheidet zudem über die Verwendung des Vereinsvermögens.

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